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Digitales Hausrecht

Unser digitales Hausrecht

1. Geltungsbereich

(1) Die DFN Mittelweser übt das digitale Hausrecht über sämtliche von ihr betriebenen digitalen Systeme aus. Dazu zählen insbesondere Webseiten, Server, Plattformen, Kommunikationskanäle sowie alle weiteren technischen Infrastrukturen, die im Rahmen der Projekte der DFN Mittelweser bereitgestellt werden. (2) Das digitale Hausrecht gilt für alle Nutzerinnen und Nutzer dieser Angebote, unabhängig von Art, Umfang oder Dauer der Nutzung.

2. Zweck des digitalen Hausrechts

(1) Die Ausübung des digitalen Hausrechts dient der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, sicheren und störungsfreien Betriebs der digitalen Angebote. (2) Hierzu gehören insbesondere:

  • die Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit,
  • der Schutz vor Angriffen, Missbrauch und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen,
  • die Wahrung der Integrität und Verfügbarkeit der Systeme,
  • die Durchsetzung rechtlicher Vorgaben und interner Richtlinien.

3. Maßnahmen im Rahmen des digitalen Hausrechts

(1) Die DFN Mittelweser ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen insbesondere:

  • die Verwaltung und Beschränkung von Zugriffsrechten,
  • die Sperrung oder Einschränkung einzelner IP‑Adressen oder IP‑Bereiche,
  • die technische Filterung oder Blockierung von Anfragen,
  • die Entfernung oder Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Inhalte,
  • der Einsatz technischer Schutzmechanismen wie Firewalls, Monitoring‑Systemen oder Spam‑Filtern.

(2) Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und orientieren sich an der jeweiligen Gefährdungslage. (3) Die DFN Mittelweser behält sich vor, sicherheitsrelevante Vorfälle zu dokumentieren und erforderlichenfalls an zuständige Stellen weiterzugeben.

4. Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer

(1) Die Nutzung der digitalen Angebote hat in rechtmäßiger Weise zu erfolgen. (2) Jede Form des Missbrauchs, der Störung des Betriebs oder der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist untersagt. (3) Nutzerinnen und Nutzer haben sicherheitsrelevante Auffälligkeiten unverzüglich zu melden, sofern sie solche feststellen.

5. Transparenz und Dokumentation

(1) Entscheidungen im Rahmen des digitalen Hausrechts werden nachvollziehbar und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorgaben getroffen. (2) Die DFN Mittelweser dokumentiert sicherheitsrelevante Maßnahmen in einem angemessenen Umfang, soweit dies zur Gefahrenabwehr, Nachvollziehbarkeit oder rechtlichen Absicherung erforderlich ist.

6. Rechtsfolgen bei Verstößen

(1) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen kann die DFN Mittelweser nach eigenem Ermessen geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich der temporären oder dauerhaften Sperrung des Zugangs. (2) Weitergehende zivil‑ oder strafrechtliche Schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten.